Fischerkarte
Wenn Sie in einem NÖ Gewässer fischen wollen, müssen Sie
einen erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachweisen.
(Nachweis der Eignung gilt auch als erbracht, wenn Sie in den vergangenen 5 Jahren vor Inkraftreten des NÖ Fischereigesetzes 2001, das ist der 1. Mai 2002, wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Fischerkarte für das Land NÖ waren; einschlägige Berufsausbildung oder die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land ersetzen den Besuch eines Fischerkurses)
Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt.
Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind. Einen Zahlschein hiefür bekommen Sie jährlich vom jeweiligen Fischereirevierverband zugesandt.
Zuständige Behörde:
Jener Fischereirevierverband, in dessen Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegt. Hat der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Wohnsitz oder Aufenthalt.
- Personen ab dem 14. Lebensjahr
- Kosten Fischerkurs € 60
- Kosten Erstausstellung € 29
- jährlicher Verbandsbeitrag € 5
- jährliche Fischerkartenabgabe €
15
Fischergastkarte
Fischergastkarten können für einen Zeitraum von 30 Tagen ausgestellt werden. Sie sind auf Antrag dem Fischereiausübungsberechtigten auszustellen. Der Bewirtschafter trägt die Personalien des Gastes ein und folgt die Fischergastkarte aus.
- Personen ab dem 10. Lebensjahr
- Kosten 30- tägige Fischergastkarte €
10
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