Bayern 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Fischereigesetz für Bayern

Fischereigesetz für Bayern, vom 15. 8. 1908, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07. 1998 
 
Abschnitt 6 Fischereischein und Fischerprüfung

Art. 64
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
den Fischfang ausüben.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln.

Art. 65
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Art. 68 Abs. 1 Satz 1 sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung bleiben unberührt.
(2) Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs erteilt wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 64 Abs. 3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 66) oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.
(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Fischereischeine und das Verfahren ihrer Erteilung sowie die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung zu regeln.

Art. 66
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, dass die Antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
1. Fischkunde,
2. Gewässerkunde,
3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische,
5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.
An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei zuständig.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung einschließlich einer Mitwirkung anderer Stellen an ihrer Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen,
2. die Gleichstellung der Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln,
3. die Fälle zu bestimmen und näher zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden kann.

Art. 67
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
2. bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.
Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt.
(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art. 68
(1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 600 DM, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 120 DM betragen. Abweichend von Satz 3
1. beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein (Art. 65 Abs. 2) 20 DM für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 5 DM pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,
2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine im Sinn von Art. 65 Abs. 4 nicht mehr als 30 DM pro Jahr betragen.
Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Verband) für die Förderung des Fischgesundheitsdienstes. Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und bei Einführung der einheitlichen Währung anzupassen sowie das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln.
 
Auszug aus der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)
§ 1 Erteilung des Fischereischeins, Fischereischeinstatistik
(1) Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
Dem Antrag ist ein Passlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) Der Fischereischein wird mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Abweichend davon beträgt die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt. Der Fischereischein wird nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) herausgegebenen Muster erteilt.
(3) Die Gemeinden haben dem Landratsamt, kreisfreie Städte der Regierung jeweils bis zum 15. Februar eine Aufstellung über die im abgelaufenen Jahr erteilten Fischereischeine nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster vorzulegen.

§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz ) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier nur mit einer Bestätigung der Gemeinde über die Anmeldung und längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt. Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.

§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie
a) als Berufsfischer nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a des Fischereischeingesetzes einen Fischereischein erhalten, die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
c) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. 2 Für den nach Satz 1 Nr.4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3DieVorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3 Zeit und Ort der Prüfung, Anmeldung
(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des Monats März statt. Das Staatsministerium kann den Prüfungstermin im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. ausnahmsweise auf einen anderen Samstag verlegen, wenn das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist; der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres bekannt zu machen. Ort und Uhrzeit der Prüfung werden dem Bewerber rechtzeitig von der Landesanstalt für Fischerei mitgeteilt.
(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei der Prüfungsbehörde anzumelden. Für die Anmeldung ist der von der Prüfungsbehörde herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck zu verwenden. Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

§ 4 Prüfungsgebühr
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. In anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.

§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1 Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Für die Schulungskräfte bietet die Prüfungsbehörde Lehrgänge mit abschließendem Eignungstest an. Für den Eignungstest gelten § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils mindestens eines der bestellten Ausschussmitglieder (§ 29 Abs. 4) am Lehrgang ausbildend mitgewirkt haben muss.
(4) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.

§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Amt für Landwirtschaft und Ernährung unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen und dgl.) besitzen oder benutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen; der Hinweis ist in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.

§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. Dies ist ihm von der Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinander folgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 80 DM.
(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie nach einer Formel.

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