Auszug aus dem Gesetz über
den Fischereischein (Landesfischereischeingesetz - LFischScheinG) vom
21. April 1995, mit den Änderungen vom 29. Mai 2000
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§ 1 Fischereischeinpflicht
Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt
1. für Berufsfischer (Fischereischein B),
2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit dem Senknetz (Fischereischein A) und
3. für Jugendliche zur Ausübung des Fischfangs mit der Friedfischangel (Jugendfischereischein
das Fischereiamt als untere Fischereibehörde.
Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
1. einen fischereilichen Berufsabschluß nachweisen oder
2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
3. die Erwerbsfischerei mindestens zehn Jahre lang laufend betrieben haben.
Wer die Fischerei ausübt, muß den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Bediensteten der Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin, den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
1. Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen,
2. Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes ausgewiesen sind und entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
4. Auszubildende im Berufsbild des Fischwirts und
5. Personen, die die Fischerei amtlich ausüben und dies durch den Dienstausweis besonders nachweisen.
§ 2 Jugendfischereischein
1. Personen, die das zwölfte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte, einer Mitgliedschaft in einem Anglerverein und einem Nachweis über die sachkundige Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeins A oder B zum Gebrauch der Friedfischangel; Letzteres gilt auch für Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Jugendfischereischein gleichstehen.
2. Im übrigen gilt § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 3 Dauer der Gültigkeit, Nachweis der Fischereiabgabe
1. Die Fischereischeine werden als
- Fischereischein A für fünf aufeinander folgende Jahre oder für ein Jahr,
- Fischereischein B für fünf aufeinander folgende Jahre oder
- Jugendfischereischein für ein Jahr erteilt.
2. Fischereischeine sind nur gültig, wenn sie für das jeweilige Kalenderjahr einen Nachweis der Entrichtung der nach § 8 Abs. 4 jeweils zutreffenden Fischereiabgabe enthalten
§ 4 Anglerprüfung
1. Die erstmalige Erteilung des Fischereischeins A ist davon abhängig, daß die den Antrag stellende Person nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen worden sind:
1. allgemeine Fischkunde und -hege,
2. spezielle Fischkunde,
3. Pflege der Fischgewässer,
4. Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie sowie über Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer,
5. Fanggeräte und deren Gebrauch,
6. Behandlung gefangener Fische und
7. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
2. Die Anglerprüfung wird im Auftrag der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung von den im Lande Berlin nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten fischereilichen Landesverbänden (§ 10) durchgeführt. Im Rahmen des Auftrages unterstehen die Fischereiverbände der Rechts- und Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Prüfung muß für jedermann, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert.
3. Von der Anglerprüfung befreit sind:
1. Personen, die im Besitz des Fischereischeins B sind,
2. Personen, die vor dem 30.April 1995 einen Fischereischein besessen haben und dies nachweisen können oder Mitglied eines eingetragenen Anglerverbands gewesen sind und dies nachweisen können
3. Personen, die in einem anderen deutschen Bundesland eine nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften zur Erteilung des Fischereischeins vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben.
4. Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Fischereischein A oder dem Jugendfischereischein gleichstehen, gelten auch im Land Berlin, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 7 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung, die Verlängerung, den Ersatz oder die Einziehung der Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 8 Fischereiabgabe
1. Neben der Gebühr für die Erteilung der Fischereischeine wird kalenderjährlich eine Fischereiabgabe erhoben.
2. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land Berlin zu.
3. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist zur Förderung der Fischbestände zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu bestreiten:
- Maßnahmen zur Regulierung der Fischbestände sowie die Durchführung hierzu erforderlicher fischereiwissenschaftlicher Begleituntersuchungen,
- Untersuchungen der Lebens- und der Umweltbedingungen der Fische sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten und
- Maßnahmen zur Information über das Gebiet der Fischerei.
4. Kalenderjährlich beträgt die Fischereiabgabe für:
- den Fischereischein A drei Viertel, den Fischereischein B das Fünffache der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Fischereischeins Afür fünf aufeinander folgende Jahre,
- den Jugendfischereischein ein Drittel der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Jugendfischereischeins.
Die Höhe der jeweiligen Fischereiabgabebeträge ist auf volle Beträge in Deutsche Mark aufzurunden.
5. Von der Abgabe ist befreit, wer den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt und seinen Hauptwohnsitz nicht im Land Berlin hat; dies muß durch eine entsprechende Meldebescheinigung nachgewiesen werden.
§ 9 Fortgeltung alter Fischereischeine
Nach bisherigem Recht für fünf Jahre erteilte Fischereischeine gelten als Fischereischeine im Sinne dieses Gesetzes, und zwar, soweit es sich um Berufsfischer handelt, als Fischereischeine B, anderenfalls als Fischereischeine A. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, sofern die kalenderjährliche Fischereiabgabe (§ 8 Abs. 4) für den Fischereischein A, bei Berufsfischern die kalenderjährliche Fischereiabgabe für den Fischereischein B, entrichtet ist. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.
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Auszug aus der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für
Berlin
(DVO-LFischScheinG) vom 25. September 1997
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§ 2 Verlängerung von Fischereischeinen
Die Fischereischeine A und B dürfen einmal um fünf Jahre, ein Jugendfischereischein darf höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden.
§ 3 Allgemeines
(1) Jeder Landesverband gemäß § 10 des Landesfischereischeingesetzes (fischereilicher Landesverband) ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes und eine für jedermann offene Anglerprüfung anzubieten.
(2) Die Vertreter der oberen und unteren Fischereibehörde sind jederzeit berechtigt, dem Vorbereitungsunterricht und den Prüfungen beizuwohnen und die Lehr- und Prüfungsunterlagen einzusehen.
(3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Lehrgangs- und Prüfungsgrundsätze kann dem betroffenen fischereilichen Landesverband die Prüfungsbefugnis entzogen werden.
§ 4 Vorbereitungslehrgang
(1) Die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes werden durch die fischereilichen Landesverbände durchgeführt.
(2) Der Lehrgang umfasst eine Gesamtdauer von mindestens 30 Stunden, wobei eine Unterrichtsstunde mindestens 45 Minuten dauert. Der Inhalt des Vorbereitungslehrganges hat sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung zu richten. Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von dem Lehrinhalt der Anlage 2 bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde vor Lehrgangsbeginn.
(3) Eine Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang darf nur bei vollständiger Teilnahme erteilt werden. Sollte es einem Teilnehmer nicht möglich sein, an allen Teilen des Lehrganges teilzunehmen, so reicht es aus, wenn er den versäumten Teil in einem späteren Kurs nachholt.
(4) Die obere und die untere Fischereibehörde sind berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet nachzuprüfen. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.
(5) Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag denjenigen von der Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang befreien, der schwere gesundheitliche Störungen, die der Teilnahme entgegenstehen, glaubhaft nachweisen kann.
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Jeder fischereiliche Landesverband hat einen Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Vorstand des jeweiligen fischereilichen Landesverbandes ernannt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung haben. Nach Bestellung ist die Eignung der oberen Fischereibehörde schriftlich nachzuweisen.
(3) Der Prüfungsausschuss wird für jeweils fünf Jahre von der oberen Fischereibehörde berufen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung von ungeeigneten Mitgliedern des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretern verlangen.
(5) Bei der Durchführung der Anglerprüfung darf dem Prüfungsausschuss niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.
§ 6 Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung ist bis zu dem von dem prüfenden fischereilichen Landesverband festgesetzten Termin bei diesem einzureichen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:
1. Vor- und Zuname, gegebenenfalls den Geburtsnamen,
2. Geburtsdatum und -ort,
3. Anschrift des Hauptwohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
4. Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis für den abgeleisteten Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes,
2. gegebenenfalls die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
§ 7 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Bedingungen des Vorbereitungslehrganges gemäß § 4 erfüllt hat,
2. bei Prüfungsbeginn das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und
3. rechtzeitig die Antragsunterlagen gemäß § 6 einreicht.
(2) Sobald verspätet eingegangene Unterlagen vollständig sind, ist der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.
(3) Wird der Bewerber nicht zugelassen, so hat er einen schriftlichen Bescheid unter Angabe des Versagungsgrundes zu erhalten.
(4) Dem zugelassenen Bewerber werden schriftlich Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig durch den prüfenden fischereilichen Landesverband mitgeteilt.
§ 8 Prüfungsinhalt
Die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes haben folgenden Inhalt:
1. die allgemeine Fischkunde und -hege gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landesfischereischeingesetzes: Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Fortpflanzung, Ernährung, Fischbestandsregulierung, Fischbesatz,
2. die spezielle Fischkunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Landesfischereischeingesetzes: die Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien, Pilze und Umweltschäden, Vorsorgemaßnahmen,
3. die Pflege der Fischgewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landesfischereischeingesetzes: Natur- und Umweltschutz am Gewässer, Biotopschutz, Verhalten am Gewässer, Gewässerverunreinigungen und Fischsterben, Faunenverfälschung,
4. die Gewässerkunde und Gewässerökologie, Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfischereischeingesetzes: Wasser, Stoffhaushalt, Gewässerarten, Gewässergüte, Probleme äußerer Einwirkungen,
5. die Fanggeräte und deren Gebrauch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Landesfischereischeingesetzes: Angelgeräte, Angelzubehör, Fanggeräte der Berufsfischerei, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden,
6. die Behandlung gefangener Fische gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Landesfischereischeingesetzes: der Umgang mit geschützten und untermaßigen Fischen, besonders schützenswerte Süßwasserfische, Betäubung, Tötung, Aufbewahrung und Verwertung von Fischen sowie
7. die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereischeingesetzes: insbesondere Berliner Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, Fischereigesetz für das Land Brandenburg, Wasserhaushaltsgesetz, Berliner Wassergesetz, Röhrichtschutzgesetz, Tierschutzgesetz, Tierseuchengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Berliner Naturschutzgesetz einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.
§ 9 Genehmigung und Verwendung der Prüfungsbögen
(1) Die fischereilichen Landesverbände haben die von ihnen gemeinsam und einheitlich zu entwerfenden Prüfungsbögen der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die genehmigten Prüfungsbögen sind alternierend landeseinheitlich zu verwenden.
(3) Der fischereiliche Landesverband kann verpflichtet werden, einen Monat vor der Prüfung der oberen Fischereibehörde eine Kopie des genehmigten Prüfungsbogens, der für die Prüfung ausgewählt wurde, zu übersenden.
§ 10 Prüfung
(1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, bei der innerhalb von zwei Stunden sechzig Fragen aus den in § 8 genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind. Aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und Nr. 7 werden jeweils zehn Fragen und aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 insgesamt zehn Fragen gestellt.
(2) Zu den Prüfungsfragen werden jeweils drei Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen von dem Prüfling eine als richtig bezeichnet werden muss.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfling hat sich zu Beginn der Prüfung zu legitimieren.
(4) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses überwacht die schriftliche Prüfung.
§ 11 Prüfungsniederschrift
(1) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift gemäß Anlage 3 zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2. die Namen der Aufsichtsführenden,
3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Prüflinge,
4. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
5. die erfolgte Belehrung nach § 13,
6. Entscheidungen des Aufsichtsführenden nach § 13,
7. eine Prüfungsstatistik und die Registriernummern der erteilten Zeugnisse sowie
8. der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Aufsichtsführenden zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorzulegen, die nach Kenntnisnahme ebenfalls unterzeichnen.
§ 12 Prüfungsergebnis
(1) Die abgegebenen Prüfungsbögen werden durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilt und unterzeichnet. Korrekturen sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuzeichnen.
(2) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(3) Jede richtige Antwort ist mit einem Punkt zu bewerten. Bestanden ist die Prüfung, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 45 Punkte erreicht. Dabei muß er in jedem der Gebiete nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 jeweils mindestens sechs Punkte und aus den Gebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 zusammen mindestens sechs Punkte erreichen.
(4) Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht, so ist ihm dies vom prüfenden fischereilichen Landesverband unverzüglich mündlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung des Prüfungsergebnisses nicht unmittelbar nach der Prüfung, so hat sie schriftlich zu erfolgen. Der Prüfling kann einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen.
§ 13 Täuschungsversuch
Das Benutzen unerlaubter Hilfsmittel und die Kontaktaufnahme zu einem anderen Prüfling (Täuschungsversuch) sind verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über einen Täuschungsversuch und dessen Folge zu belehren.
§ 14 Prüfungszeugnis
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Dieses ist dem Prüfling unverzüglich zu übersenden.
(2) Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen und mit dem Prüfungsstempel zu versehen. Der Prüfungsstempel hat mindestens den Verbandsnamen und den Zusatz "Prüfungsausschuss" zu enthalten.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Die Wiederholung der Prüfung ist unbegrenzt häufig möglich. Für jede Prüfung ist eine Anmeldung und Zulassung erforderlich.
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