Hessen 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

PLATTFORM
FLIEGENFISCHEN


SEITE DRUCKEN

NEWS + AKTUELLES

NEWSLETTER ABO

IHR BEITRAG

WETTER AKTUELL

SITEMAP + INDEX

WETTERSUCHE
      Ort, Land oder PLZ:
 

Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG), vom 19. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 
 
§ 25 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.

§ 26 Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.

§ 27 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein)
3. für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein) nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.

§ 28 Fischerprüfung
(1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,
2. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
3. Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben,
5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind.
(3) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig.
(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.
 
Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
vom 19. Dezember 1991
 
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Die Fischerprüfung ist zur erstmaligen Erteilung eines Fischereischeines bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.
(2) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt und eines gleichnamigen oder überwiegend angrenzenden Landkreisen kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden. Zuständig hierfür ist die untere Fischereibehörde des Landkreises.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
1. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde, dem der Vorsitz obliegt,
2. dem Fischereiberater,
3. einem Vertreter der Fischereiorganisation.
Der Prüfungsausschuss wird auf die Dauer von vier Jahren durch die untere Fischereibehörde berufen.
(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Berufung des Mitglieds nach Abs. 3 Nr. 3 und seines stellvertretenden Mitglieds erfolgt aus den im Landesfischereiverband Hessen e. V. organisierten Fischereiverbänden und auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes e. V.

§ 2 Aufgaben
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

§ 3 Prüfungstermin
(1) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr anzusetzen; sie sind mindestens drei Monate vorher in einer nach § 7 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.

§ 4 Vorbereitungslehrgang
Der Antragsteller hat an einem vom Landesfischereiverband Hessen e. V. angebotenen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der auch eine praktische Unterweisung und den Gebrauch der Fanggeräte einschließt. Die Lehrgangsdauer hat mindestens dreißig Stunden zu betragen. Zeit und Ort der Vorbereitungslehrgänge sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 5 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(2) Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Deutsche Mark erhoben. Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen. Die Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr ist dem Antrag beizufügen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 zu erbringen.
(4) Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
1. Personen, die entmündigt sind,
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 30 Abs. 2 HFischG vorliegen,
3. Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben.
(5) Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die übrigen Antragsteller sind über den Grund ihrer Nichtzulassung zu bescheiden.

§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete
(1) Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen. Die Prüfungsbögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde erstellt. Die Fragen werden gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt drei Stunden. Es sind anhand eines Fragebogens sechzig Fragen aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu beantworten:
1. Allgemeine Fischkunde
(insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2. Spezielle Fischkunde
(insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
3. Gewässerkunde
(insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen),
4. Gerätekunde
(insbesondere erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische),
5. Gesetzeskunde
(Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Tierschutzrechts, des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts).
(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darauf hinzuweisen, dass jede gegenseitige Fühlungnahme und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung sind die betroffenen Prüflinge nach Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des Prüfungsausschussvorsitzenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

§ 7 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen mindestens neun Fragen in jedem Prüfungsgebiet richtig beantwortet sein.
(3) Jeder Prüfling erhält ein Zeugnis mit der Bewertung "bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungszeugnis ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der unteren Fischereibehörde mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 8 Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.

§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.
(2) Der Prüfling hat vor jeder Wiederholung der Prüfung nachzuweisen, dass er erneut an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat.

§ 10 Akteneinsicht der Prüflinge
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Beendigung der Prüfung auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter Aufsicht zu erfolgen.

§ 11 Gebühr und Abgabe
(1) Für die Erteilung von Fischereischeinen werden folgende Gebühren und Abgaben festgesetzt:
1. Die Gebühr für einen Jahresfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 7,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 7,00 Deutsche Mark erhoben.
2. Die Gebühr für einen Jugendfischereischein (Kalenderjahr) beträgt 7,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 7,00 Deutsche Mark erhoben.
3. Die Gebühr für einen Fünfjahresfischereischein (fünf aufeinander folgende Kalenderjahre) beträgt 14,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 32,00 Deutsche Mark erhoben.
4. Die Gebühr für einen Zehnjahresfischereischein (zehn aufeinander folgende Kalenderjahre) beträgt 28,00 Deutsche Mark. Dazu wird eine Abgabe in Höhe von 63,00 Deutsche Mark erhoben.

§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz vom 3. Oktober 1951 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 1986 (GVBl. I S. 238) außer Kraft.

Home


Copyright © 2003 derFliegenfischer.at  -  WebDesign by MiKa.  Alle Rechte vorbehalten.