Niedersachsen
Gesetzliche Bestimmung (Fischereigesetz,
Fischereiordnung) |
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Hier finden Sie einen
Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der
Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den
Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.
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Auszug aus dem Niedersächsisches Fischereigesetz
(Nds.FischG.), vom 1. Februar 1978
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Die Fischerei in Binnengewässern:
Die Fischerprüfung ist im Bundesland Niedersachsen grundsätzlich die notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel. Sie ist auch Voraussetzung zum Erlangen des behördlichen Fischereischeins. Im Niedersächsischen Fischereigesetz hat der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Forderung die anerkannten Landesfischereiverbände verpflichtet.
Die Fischerei in Küstengewässern:
§ 16
(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
(3) Die in der Anlage l zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.
§ 17
(1) Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Fischereiamts für die Küstengewässer zulässig. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.
(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Fischereiamts für die Küstengewässer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Fischereiamt für die Küstengewässer kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz l ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu hinterlegen. In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schifffahrt kenntlich zu machen.
(4) Die Muschel Werbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,
1. innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,
2. den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.
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Prüfungsordnung Niedersachsen
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Die Prüfung besteht aus einem
praktischen und einem theoretischen Teil. Von 100 möglichen Punkten
sollten 30 erreicht werden. In der theoretischen Prüfung müssen aus
den 6 Fach- u. Sachgebieten je 10 Fragen beantwortet werden, wobei
insgesamt 45 richtig sein müssen um die Prüfung zu bestehen. Pro
Sachgebiet dürfen nur 4 Fragen falsch beantwortet werden. Die
praktische Prüfung besteht aus einem Zielwerfen mit der Angelrute mit
einem 7,5g schweren Kunststoffgewicht auf eine Zielscheibe (Arenbergscheibe)
Sachgebiete der
Fischerprüfung
Theoretischer Teil
- Allgemeine Fischkunde
- Spezielle Fischkunde mit einheimischen Süßwasserfischen und
Meeresfischen
- Gewässerkunde- Gerätekunde - Natur- Tier- und Umweltschutz
- Gesetzeskunde
Praktischer Teil
- Gerätekunde - Praktische Handhabung (Werfen)
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