Sachsen-Anhalt
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Fischereigesetz für Sachsen-Anhalt
 
§ 28 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten im Eigentum stehender Fische bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten oder einen Inhaber einer Fischereierlaubnis bei der Ausübung der Fischerei unterstützen; als Unterstützung gilt nicht die Fischerei mit der Handangel.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung Fischereischeine anderer Länder und Staaten dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichzustellen, wenn die Voraussetzungen, unter denen dort ein Fischereischein erteilt wird, den Voraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.
(4) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen.

§ 29 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang.
(3) Im übrigen gilt § 28 entsprechend.

§ 30 Ausstellung der Fischereischeine
(1) Die zuständige Fischereibehörde erteilt den Fischereischein oder verlängert dessen Geltungsdauer für ein bis fünf Kalenderjahre nach einheitlichen, vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Mustern.
(2) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.
(3) Die Gebühren für Fischereischeine richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Für Jugendfischereischeine können niedrigere Gebühren, für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befasst sind, Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden.
(4) Mit der Gebühr für den Fischereischein erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist für Maßnahmen des Fischschutzes, des Fischartenschutzes, der Fischforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke sowie für gebotene Ausgleichszahlungen zu verwenden. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Abgabe zu bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31 Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen sowie die einschlägigen tierschutz-, naturschutz-, wasser- und hygienerechtlichen Vorschriften nachzuweisen. § 28 Abs. 3 gilt für die Fischerprüfung entsprechend.
(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Sie wird durch eine Prüfungskommission abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung unter erleichterten Bedingungen vorzusehen. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen.
(3) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen. die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die einen noch gültigen Mitgliedsausweis des Deutschen-Angler-Verbands (DAV) mit eingetragener Raubfischqualifikation am 3. Oktober 1990 besessen oder nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein solches oder gleichwertiges Dokument erworben haben.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen. die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nachweisen können, dass sie zur Fischereiausübung in Sachsen-Anhalt befähigt sind, können Ausnahmen von Absatz 1 gemacht werden. Die Ausnahme ist im Fischereischein zu vermerken.

§ 32 Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden.
1. die gegen die Grundsätze des § 14 Abs. 4 Satz 1 schwer oder wiederholt verstoßen haben,
2. denen der Fischereischein auf Grund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 4 erteilt wurde.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,
b) wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
c) wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind; dies gilt nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre verstrichen sind. in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Fischereischeins wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Halbsatz 1 Buchst. a genannte Vorschrift verstoßen haben.

§ 33 Rücknahme und Widerruf
(1) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zurückzunehmen. wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden können.
(2) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten. die zur Versagung hätten führen können.
(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.
 
Auszug aus der Fischerprüfungsordnung, vom 14. November 1994
 
§ 1 Prüfungsbehörde
Zuständig für die Abnahme der Fischerprüfung, ist die untere Fischereibehörde. Diese führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss und hat für die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens Sorge zu tragen.

§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Bei den Prüfungsbehörden ist ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Liegen einer Prüfungsbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 15 Anmeldungen vor, ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit einer benachbarten Fischereibehörde auch für die bei ihr angemeldeten Kandidaten die Prüfung, dort vornehmen zu lassen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
1. dem Fischereiberater, der Fischereiberaterin (Vorsitz).
2. zwei fischereipachtfähigen Personen als Beisitzer, von denen eine ein Vertreter des Landesfischereiverbandes sein soll.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Berufung des einen Mitgliedes nach Absatz 2 Nr. 2 und dessen Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der im Landesfischeiverband organisierten Verbände. Als Mitglied des Prüfungsausschusses soll nicht berufen werden, wer gegen Entgelt bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.
(4) Wenn die Zahl der Prüflinge es erfordert, können für eine Prüfung mehrere Ausschüsse gebildet werden. Für die Beisitzer gilt Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Prüfungsausschuss wird für die Dauer der Amtszeit des Fischereiberaters(§ 50 Abs. 2 des Fischereigesetzes) durch die Prüfungsbehörde berufen Eine erneute Berufung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden die Vorschriften der §§ 81 bis 84, 86 und 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 (GVBL LSA S. 412) Anwendung.
(7) Für die Teilnahme an einer Fischerprüfung erhalten die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Prüfungsbehörde eine Vergütung in Höhe von 100 DM sowie Ersatz der tatsächlich anfallenden Fahrtkosten. Diese sind entsprechend den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. 1 S. 1621). zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und der Verordnung zu § 6 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes vom 29. November 1991 (BGBl. I S. 2154), in der jeweils geltenden Fassung abzurechnen. Mit der Vergütung sind Vor- und Nacharbeiten mit abgegolten.

§ 3 Prüfungstermin
(1) Die Fischerprüfung ist einmal jährlich zu einem von der obersten Fischereibehörde landeseinheitlich festzusetzenden Termin durchzuführen.
(2) Der Prüfungstermin ist durch die Prüfungsbehörde spätestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 4 Zulassung zur Prüfung
1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag unter Verwendung eines von der Prüfungsbehörde auszugebenden Formulars.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde vorliegen. Dem Antrag ist der Einzahlungsnachweis für die Prüfungsgebühr beizufügen.
(3) Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(4) Als zugelassen gilt, wem nicht bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ein schriftlicher Versagungsbescheid zugestellt wird.

§ 5 Versagung der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist zu versagen, wenn
1. die Antragsunterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden,
2. bei Anträgen Minderjähriger die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter fehlt.
3. der Minderjährige zum Zeitpunkt der Prüfung jünger als siebeneinhalb Jahre alt ist.
(2) Im Falle der Versagung ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu erstatten.

§ 6 Rücktritt von der Prüfung
(1) Der Rücktritt von der Prüfung bedarf der Schriftform. Ist der Rücktritt auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses gerechtfertigt, ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu erstatten. Der Rücktrittsgrund ist nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung. Wird der Rücktritt aus anderen Gründen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erklärt. erfolgt die Erstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 DM; im übrigen entfällt eine Gebührenerstattung.
(2) Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als, nicht bestanden.

§ 7 Prüfungsablauf
(1) Zuständig für die Durchführung und den Ablauf der Prüfung ist der Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfung, ist nichtöffentlich. Vertreter der Fischereibehörden können an der Prüfung teilnehmen. Mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befassten Vertretern des Fischereiverbandes soll die Anwesenheit bei der Prüfung gestattet werden.
(3) Für den schriftlichen Prüfungsteil erstellt die obere Fischereibehörde einen landeseinheitlichen Prüfungsbogen mit mindestens 60 Prüfungsfragen. Dieser ist allen Prüfungsbehörden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn in ausreichender Anzahl in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Der Umschlag darf erst zu Beginn der Prüfung geöffnet werden. Jedem Prüfling ist ein Fragebogen zu übergeben, den dieser vor Beantwortung der Prüfungsfragen gut lesbar mit seinem Namen zu kennzeichnen hat.
(4) Die schriftlichen Fragen sind innerhalb einer Zeit von zwei Stunden zu beantworten. Mit der Abgabe des Prüfungsfragebogens an die aufsichtführende Person gilt der schriftliche Teil für den Prüfling, als beendet. Ei- hat den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(5) In Anschluss an den schriftlichen Prüfungsteil wird vom Prüfungsausschuss der mündlich-praktische Prüfungsteil durchgeführt. Das Prüfungsgespräch erfolgt in Gruppen mit höchstens fünf Prüflingen und soll insgesamt für jeden Prüfling 10 Minuten dauern. Das Prüfungsprotokoll ist gruppenweise zu erstellen. Die Einzelbeiträge der Prüflinge sind vom Prüfungsausschuss unmittelbar nach dem Prüfungsgespräch zu ermitteln und im Protokoll festzustellen. Können sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht einigen, entscheidet der oder die Vorsitzende.

§ 8 Prüfungsinhalt
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind folgende Hauptfächer:
1. Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der heimischen Fischarten, Fischfamilien und nichtheimischen Fische in natürlichen Gewässern. Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Unterscheidung der Geschlechter und Fischkrankheiten).
2. Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen. Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege),
3. Gerätekunde (erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fangmethoden),
4. Rechtskunde (Landesfischereirecht, Tierschutzrecht. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Umweltrecht, Lebensmittelrecht und Tierseuchenrecht).
(2) Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung ist das Verhalten während der Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigerät und das Versorgen gefangener Fische.

§ 9 Ordnungsverstöße
(1) Jeder Versuch eines Prüflings, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder unzulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, stellt einen Ordnungsverstoß dar, der von der aufsichtführenden Person mit dem unverzüglichen Ausschluss des Prüflings von der weiteren Teilnahme an der Prüfung geahndet werden kann.
(2) Die aufsichtführende Person ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge von der weiteren Prüfung auszuschließen. Gleiches gilt im Fall von mutwilligen Störungen der Prüfung, wenn diese trotz Abmahnung durch die aufsichtführende Person nicht unterlassen werden.
(3) Im Fall des Ausschlusses nach Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Erweist sich nachträglich innerhalb von fünf Jahren, dass eine Voraussetzung nach Absatz 1 vorlag oder dass der Prüfling eine Zulassung zur Prüfung, durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
(5) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Prüflinge über die Folgen von Ordnungsverstößen nach den Absätzen 1 bis 4 zu belehren.

§ 10 Prüfungsniederschrift
(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der Prüfungsbehörde fünf Jahre aufzubewahren ist.
(2) Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:
1. die Namen der Prüflinge,
2. die Namen der bei der Prüfung anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses und zur Aufsicht herangezogener weiterer Personen,
3. Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung,
4. Hinweis auf die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 5,
5. Entscheidungen der aufsichtführenden Person nach § 9 Abs. 2.

§ 11 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis
(1) Die Auswertung der Prüfungsfragebögen und der Bewertungsbögen für die mündlich-praktische Prüfung ist vom Prüfungsausschuss innerhalb einer Woche nach dem Prüfungstermin abzuschließen.
(2) Die Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die Wertung ist zunächst getrennt für den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil vorzunehmen. Nur wenn beide Prüfungsteile mit "bestanden" bewertet sind, gilt die Fischerprüfung insgesamt als bestanden. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 v. H der Fragen richtig beantwortet wurden. Ein vergleichbarer Maßstab ist für die Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung anzulegen.
(3) Über die bestandene Prüfung wird ein Prüfungszeugnis erteilt.

§ 12 Akteneinsicht
Der Prüfling kann binnen eines Monats nach Erhalt des Ergebnisbescheides auf Antrag bei der Prüfungsbehörde Einsicht in seine Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsicht hat unter Aufsicht zu erfolgen.

§ 13 Prüfungswiederholung
(1) Eine nicht bestandene Fischerprüfung ist vollständig zu wiederholen. Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten behördlich festgelegten Prüfungstermin möglich.
(2) Für die Wiederholung einer Prüfung gelten die §§ 1 bis 12 entsprechend.

§ 14 Jugendfischerprüfung
(1) Die Jugendfischerprüfung besteht aus einer mündlich-praktischen Prüfung. § 7 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Prüfungsgespräch insgesamt für jeden Prüfling 20 Minuten dauern soll. Der Prüfungsinhalt hat die Hauptfächer nach § 8 Abs. 1 zu umfassen.
(2) Die Prüfungsfragen sind auf grundlegende Kenntnisse zu beschränken und dem Alter der Prüflinge anzupassen.
(3) Die Jugendfischerprüfung, erfolgt zeitgleich mit der Prüfung nach § 3. Im übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend.

§ 15 Wahl der Prüfung
Kinder, die im Zeitpunkt der Prüfung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. können zwischen der Teilnahme an einer Jugendfischerprüfung und an der Fischerprüfung nach § 7 wählen. Das Jugendfischerprüfungszeugnis berechtigt nur zur Erteilung eines Jugendfischereischeins, der längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden darf.

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