Auszug aus dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen
(SächsFischG)
vom 1. Februar 1993
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5. Abschnitt Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereiabgabe
§ 29 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss seinen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen der Fischereiaufsicht, den Beamten der Fischereibehörden, dem Inhaber des Fischereirechts und den Pächtern vorzeigen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass fischereiwirtschaftliche Unternehmen einen Unternehmensfischereischein führen.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Inhaber des Fischereirechts, den Pächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird.
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Bundesländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.
§ 30 Fischereiprüfung
(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und keine Versagungsgründe im Sinne von § 34 entgegenstehen. Der Nachweis ist durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen. Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren.
(2) Bei folgendem Personenkreis wird die erforderliche Sachkunde unterstellt:
1. Fischwirte,
2. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
4. Personen, die am 3. Oktober 1990 die vom Deutschen Anglerverband geforderter Qualifikation zum Fang von Raubfischen besessen haben und ausüben,
5. Personen, die eine anerkannte Fischereiprüfung in einem anderen Bundesland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Die Fischereibehörde kann Personen, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeins sind, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien.
(4) Personen, die keine Fischereiprüfung abgelegt haben und nicht nach Absatz 2 befreit sind, kann die Fischereibehörde für das Jahr 1993 einen vorläufigen, ausschließlich im Freistaat Sachsen gültigen Fischereischein erteilen. Die Erteilung eines vorläufigen Fischereischeines für das Jahr 1994 ist von dem Nachweis abhängig, dass sich der Antragsteller zur Fischereiprüfung angemeldet hat.
§ 31 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein ohne Fischereiprüfung nur als Jugendfischereischein erteilt werden. Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann den Fischereischein erhalten, wenn er die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 1 erfüllt.
(2) Jugendfischereischeininhaber dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.
§ 32 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),
2. für drei aufeinander folgende Kalenderjahre (Dreijahresfischereischein) oder
3. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein)
nach einem vom Staatsministerium bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
(2) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr erteilt.
§ 33 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine ist die Fischereibehörde. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu bestimmen, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine auf die Gemeinden übertragen wird.
§ 34 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften keinen Wohnsitz haben,
2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
§ 35 Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Fall des § 34 Abs. 1 muss die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörde, den Fischereischein für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen.
§ 36 Fischereiabgabe
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die an den Freistaat abzuführen und vom Staatsministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens, der fischereilichen Forschungstätigkeit und der Hegemaßnahmen der Anglerverbände zu verwenden ist.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen, deren Höchstbetrag das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeins nicht übersteigen darf.
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Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des
Sächsischen Fischereigesetzes,
vom 1. April 1993
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Erster Abschnitt: Fischereiprüfung
§ 1 Prüfungsbehörde
(1) Für die Abnahme der Fischereiprüfung gemäß § 30 SächsFischG ist die Fischereibehörde zuständig.
(2) Die Fischereibehörde kann mit Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums die Durchführung der Fischereiprüfung einer oder mehreren unteren Landwirtschaftsbehörden auch für die Amtsbezirke einer oder mehrerer unterer Landwirtschaftsbehörden übertragen. Die Übertragung kann unter Beibehaltung der Zuständigkeit der Fischereibehörde im übrigen auf die Amtsbezirke einzelner unterer Landwirtschaftsbehörden beschränkt werden.
(3) Die Aufsicht in der Prüfung führt ein von der Prüfungsbehörde für jeden Prüfungsort zu benennender Bediensteter der jeweiligen Prüfungsbehörde. Falls es die Umstände, insbesondere die voraussichtliche Zahl der Prüflinge oder die räumlichen Verhältnisse am Prüfungsort erfordern, kann die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des Präsidiums des Sächsischen Landesfischereiverbandes e.V. oder eines ihm angeschlossenen Verbandes der Fischer oder Angler geeignete Mitglieder dieser Verbände zur Unterstützung des Aufsichtsführenden hinzuziehen. Das Nähere über die Vergütung der Aufsichtspersonen regelt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten durch Verwaltungsvorschrift.
§ 2 Zeit, Ort und Form der Prüfung
(1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr zu einem von der Fischereibehörde nach Tag und Uhrzeit landeseinheitlich festgesetzten Termin statt. Die Fischereibehörde hat den Prüfungstermin sowie die für die einzelnen Stadt- und Landkreise bestimmten Prüfungsorte spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Die Fischereiprüfung ist schriftlich und dauert 90 Minuten. Sie wird mittels eines Prüfungsfragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Die unter mehreren möglichen Antworten für richtig erachtete ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen.
(3) Zu jedem Prüfungstermin erstellt die Fischereibehörde einen landeseinheitlichen Prüfungsfragebogen. Dieser ist dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 von der Prüfungsbehörde bestimmten Aufsichtsführenden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn in ausreichender Anzahl in einem versiegelten Umschlag zuzustellen. Das Siegel darf erst zu Beginn der Prüfung gebrochen werden.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Fischereibehörde dürfen jederzeit zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs im Prüfungsraum anwesend sein. Satz 1 gilt entsprechend für Vertreter der Fischereibehörde in Fällen des § 1 Abs. 2.
(5) Die Prüfung ist an dem Ort abzulegen, den die Fischereibehörde gemäß Absatz 1 für den Stadt- oder Landkreis, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, als Prüfungsort bestimmt. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Fischereigesetzes, ist die Prüfung an dem für den Stadt- oder Landkreis bestimmten Prüfungsort abzulegen, in dem der Antragsteller am Vorbereitungslehrgang gemäß § 5 Abs. 1 teilgenommen hat. Aus wichtigem Grund, den der Antragsteller in dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich darzulegen hat, kann die Fischereibehörde die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort gestatten.
§ 3 Prüfungsgegenstand
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1. Allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten);
2. Besondere Fischkunde (Artenkenntnis);
3. Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzungsmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen);
4. Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben);
5. Gesetzeskunde (Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, Tierschutzes, Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitrecht).
(2) Die fünf Sachgebiete sind in jeweils zwölf Fragen von annähernd gleichem Schwierigkeitsgrad zu prüfen.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller an einem vom Sächsischen Landesfischereiverband e.V. oder einem diesem angeschlossenen Verband der Fischer oder Angler durchgeführten Vorbereitungslehrgang teilgenommen und die Prüfungsgebühr auf das im Antragsvordruck bezeichnete Konto eingezahlt hat.
(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Prüfungstag bei der Fischereibehörde zu stellen. Die Fischereibehörde kann sich zur Ausgabe der Antragsvordrucke, zur Entgegennahme der Anträge und deren Weiterleitung der Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Verbände bedienen.
§ 5 Vorbereitungslehrgang
(1) Der Vorbereitungslehrgang dauert 30 Unterrichtsstunden. Als Teilnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 gilt nur der lückenlose Besuch sämtlicher Unterrichtsstunden.
(2) Die Verbände geben Ort und Zeit ihrer Vorbereitungslehrgänge sowie Einzelheiten der Anmeldung rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt. Sie übersenden der Fischereibehörde eine Mehrfertigung ihrer Bekanntmachung.
(3) Vorbereitungslehrgänge dürfen die in § 4 Abs. 1 genannten Verbände erst nach Genehmigung ihrer Lehrpläne durch die Fischereibehörde durchführen. Die Lehrpläne sind laufend fortzuschreiben und jeweils nach Ablauf von vier Jahren erneut zur Genehmigung einzureichen. Die Fischereibehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet zu prüfen. Sie kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.
§ 6 Rücktritt von der Prüfung
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Antragsteller vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung des Aufsichtsführenden zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund in der Person des Prüflings liegt.
§ 7 Prüfungsniederschrift
(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1. die Namen des Aufsichtsführenden, weiterer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufsicht hinzugezogener Personen und der Prüflinge,
2. Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung,
3. die erfolgte Belehrung nach § 9 Abs. 2,
4. Entscheidungen des Aufsichtsführenden nach § 9 Abs. 1 Satz 1.
(2) Die Niederschrift ist von dem Aufsichtsführenden zu unterzeichnen und der Fischereibehörde mit den bearbeiteten Prüfungsfragebögen spätestens am nächsten auf den Prüfungstag folgenden Werktag zu übersenden.
§ 8 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis
(1) Die Fischereibehörde wertet die Prüfungsfragebögen aus und vermerkt die Anzahl der richtigen Antworten auf dem jeweiligen Prüfungsfragebogen.
(2) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt 45 von 60 Fragen richtig beantwortet hat.
(3) Die Fischereibehörde stellt das Prüfungsergebnis mit "bestanden" oder "nicht bestanden" fest. Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage 1 ein Prüfungszeugnis aus. Dieses ist dem Prüfling unverzüglich zu übersenden. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber einen schriftlichen, mit Begründung versehenen Bescheid.
(4) Die Fischereibehörde hat die Prüfungsunterlagen bis zum Ende des fünften Jahres nach der Prüfung aufzubewahren.
§ 9 Ordnungsverstoß
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst gegen die Ordnung, so kann ihn der Aufsichtsführende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Der Aufsichtsführende hat zu Beginn der Prüfung die Prüflinge über die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 zu belehren.
(3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass der Prüfling seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, so kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
§ 10 Wiederholung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Auf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 11 Gleichstellung
Die Fischereibehörde erkennt auf Antrag eine Qualifikation im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SächsFischG als einer bestandenen Fischereiprüfung gleichwertig an und stellt darüber ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 2 aus, wenn der Antragsteller das Vorliegen dieser Qualifikation durch Urkunden oder in sonst geeigneter Weise nachweist.
Zweiter Abschnitt: Fischereischein, Unternehmensfischereischein, Fischereiabgabe
§ 12 Inhalt des Fischereischeins
Jahres-, Dreijahres- und Fünfjahresfischereischeine (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SächsFischG), Jugendfischereischeine (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 SächsFischG) sowie vorläufige Fischereischeine (§ 30 Abs. 4 SächsFischG) müssen inhaltlich den Mustern der Anlagen 3 bis 7 genügen. Mit anderem Inhalt dürfen Fischereischeine nicht erteilt werden.
§ 13 Fischereischeinpflicht
(1) Fischereiwirtschaftliche Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb müssen einen Unternehmensfischereischein führen. Er berechtigt alle in dem Unternehmen Beschäftigten zur Fischerei in den von dem Unternehmen bewirtschafteten Gewässern, ohne selbst Inhaber eines Fischereischeins sein zu müssen.
(2) Der Unternehmensfischereischein wird von der Fischereibehörde auf Antrag nach dem Muster der Anlage 8 für ein Kalenderjahr erteilt. Seine Verlängerung ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zu beantragen.
(3) Das Unternehmen hat bei erstmaliger Antragstellung alle von ihm bewirtschafteten Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft (§ 2 Abs. 1 und 2 SächsFischG) aufzulisten. Die Gewässer sind namentlich unter Angabe der Gemarkung, auf der sie sich befinden, zu bezeichnen. Bei Anlagen der Teichwirtschaft ist die Flurstücksnummer oder eine vergleichbar genaue Standortbezeichnung und die Gemarkung anzugeben. In jedem Verlängerungsantrag sind zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen anzuzeigen.
§ 14 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Mit der Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Fischereischeins erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Diese beträgt bei Erteilung eines
1. Jahresfischereischeins 10 DM,
2. Dreijahresfischereischeins 30 DM,
3. Fünfjahresfischereischeins 50 DM,
4. Jugendfischereischeins 5 DM,
5. vorläufigen Fischereischeins 10 DM,
6. Unternehmensfischereischeins 150 DM.
(2) Wird die Verlängerung des Fischereischeins beantragt, wird die Fischereiabgabe nach Maßgabe des Absatzes 1 erneut erhoben.
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