Schleswig-Holstein
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen. 
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
 
§ 4 Fischereirecht in den Küstengewässern
(1) Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbständige Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit es nicht durch die Rechtsvorschriften der EU, des Bundes, des Landes oder durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten eingeschränkt wird.
(2) Soweit keine selbständigen oder beschränkt selbständigen Fischereirechte bestehen, hat in den Küstengewässern jede natürliche Person das Recht des freien Fischfanges mit der Handangel. Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit diesen vergleichbares anderes Gerät.
(3) Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer (Haupt- und Nebenerwerb) eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

§ 5 Fischereirechte in Binnengewässern
In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstückes das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.

§ 26 Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseher oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen. der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischereierzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihren Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaber oder einen volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig - Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig - Holstein hat.
(5) Das Verfahren für die Erteilung eines Fischereischeines sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeines sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeines für Erwerbsfischerinnen und -fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig.

§ 27 Fischereischeinprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereilichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.
(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,
- wer die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsnachweis aufgrund anerkannter internationaler Abkommen besitzt,
- wer in einem anderen Bundesland eine Fischerscheinprüfung abgelegt hat,
- wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.
(4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnungen regeln.

§ 28 Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeines
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die unter Betreuung stehen.
(3) Der Fischereischein kann ferner Personen versagt werden,
- die wegen Fischwilderei oder vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die die Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind.
- die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, oder
- die wegen Verstoßes gegen fischereiliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mir einem Bußgeld belegt worden sind.
(4) Aus den Gründen des Abs. 3 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides verstrichen sind.
(5) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.
(6) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 29 Fischereiabgabe
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr zu entrichten.
(2) Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 keinen Fischereischein benötigt.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.
(4) Die oberste Fischereibehörde verwendet die Mittel unter Abzug der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßen Ermessen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei. Es sind insbesondere zu fördern:
- zeitlich begrenzten Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung verschollener oder stark gefährdeter Arten,
- Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern,
- Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind.
- Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufsehern, Gewässerwarten, oder Ausbildern
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs. 4),
- Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist.
(5) Vor der Verwendung der Mittel hat die oberste Fischereibehörde einen von ihr für diesen Zweck einberufenen Fischereiabgabeausschuss zu hören. Der Fischereiabgabeausschuß soll sich aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Erwerbsfischerei, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Nichterwerbsfischerei, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Natur- und Umweltschutzverbände sowie einer Vertreterin oder Vertreter der obersten Naturschutzbehörde und der oberen Fischereibehörde zusammensetzen.
(6) Die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die Entrichtung der Abgabe regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Darin kann festgelegt werden, in welchem Umfang den Erhebungsstellen Teile der Abgabe zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes belassen werden.
 
Auszug aus der Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein
 
§ 1
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung in Schleswig-Holstein, so ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei überwiegend ausüben will.
(2) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer ist die obere Fischereibehörde.

§ 2
(1) Fischereischeine werden nach dem Muster der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erteilt.
(2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild muss von der örtlichen Ordnungsbehörde oder der oberen Fischereibehörde eingefügt werden.

§ 3
(1) Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein haben, können für die Dauer von höchstens 40 aufeinander folgenden Kalendertagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung erteilt nach dem Muster der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist, die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll, oder im Fall des § 1 Abs. 3 die obere Fischereibehörde.
(2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht berührt werden, kann die obere Fischereibehörde in Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.
(3) Personen, die in einer Berufsausbildung zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.

§ 4
gestrichen

§ 5
(1) Der Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. führt im Auftrag und unter Aufsicht des Ministeriums für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus die Fischereischeinprüfung durch. Das Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus kann für die Durchführung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.
(2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. zu; sie wird von ihm erhoben.

§ 6
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird schriftlich durchgeführt.

§ 7
(1) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
(2) Der Prüfungsausschuss wird vom Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. für jede Prüfung berufen. In den Prüfungsausschuss dürfen nur Personen berufen werden, die die Lehr- und Prüfungsbefähigung des Landessportfischerverbandes Schleswig-Holstein e.V. besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.

§ 8
(1) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein Prüfungszeugnis erteilt.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen. Gegen die Prüfungsentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 9
(1) Die Fischereiabgabe beträgt 8,. EUR für jedes Kalenderjahr.
(2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 6,70 EUR und der Ausgabebehörde 1,30 EUR zu.
(3) Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist für den Zeitraum bis zum 31. März und 31. August eines jeden Jahres bis zum 10. April und 10. September abzuführen.

§ 10
(1) Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch die Ausgabe von Beitragsmarken erhoben.
(2) Die Beitragsmarke ist in den Fischereischein oder in die nach § 3 Abs. 1 erteilte Ausnahmegenehmigung zu kleben. Das Jahr der Geltung muss in der Beitragsmarke von der örtlichen Ordnungsbehörde oder der oberen Fischereibehörde dauerhaft eingetragen sein.
(3) Der Fischereischein ist nur dann gültig, wenn er die für das betreffende Kalenderjahr farblich bestimmte Beitragsmarke mit eingetragener Jahreszahl enthält.

§ 11
(1) Auf die bis zum 28. Februar 1983 ausgegebenen Fischereischeine ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(2) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer bis zum 28. Februar 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt hat.

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